Mitunter erreichen sie die Größe von Tischtennisbällen, und ihr Zerstörungswerk an ungeschützten Autos kann entsprechend kostspielig werden: Hagelkörner. Glücklicherweise sind Hagelschäden von der Teilkasko ebenso abgedeckt wie Schäden durch Stürme, Überschwemmungen oder Blitzschläge. Für den Versicherten hat das den Vorteil, dass üblicherweise keine Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt erfolgt, wie es bei einem Vollkasko-Schaden der Fall wäre. Zudem greifen beim Teilkasko in der Regel niedrigere Selbstbeteiligungen.
Als Versicherte/r können Sie wählen: Entweder erstattet der Versicherer die Reparaturkosten oder er zahlt Ihnen den Betrag, der für eine „fiktive“ Schadensbehebung angesetzt wird. Ebenfalls wichtig zu wissen: Die Erstattungssumme darf die Wertminderung des Autos nicht überschreiten. Wenn der Wiederverkaufswert durch die Schäden lediglich um 800 Euro gesunken ist, die Reparatur aber das Doppelte kosten würde, muss der Versicherungsnehmer gegebenenfalls die Lücke mit eigenem Geld schließen. Kommt es zum Streit über die Summe, entscheidet ein Sachverständigenausschuss, in den Versicherer und Versicherter jeweils einen Gutachter entsenden.
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In der aktuellen Niedrigzinsphase wissen viele Anleger nicht, wohin mit ihren Geld. Lieber schleichenden Wertverlust hinnehmen, dafür aber Sicherheit genießen? Oder doch ins Risiko gehen, damit eine nennenswerte Rendite hereinkommt? Woran viele Eigenheimbesitzer mit laufendem Kredit nicht denken: Eine Sondertilgung kann beides vereinen, maximale Sicherheit und eine (in heutigen Zeiten) erfreuliche Rendite.
Wer beispielsweise vor acht Jahren seine Immobilienfinanzierung mit einem Zinssatz von vier Prozent abgeschlossen hat, spart eben diesen Prozentsatz bei einer Sondertilgung ein – das ist nichts anderes als Rendite auf die zur Tilgung eingesetzten Mittel. Vier Prozent bei null Risiko: ein Paket, das man derzeit am Kapitalmarkt kaum finden dürfte. Immokreditnehmer sollten daher die diesbezüglichen Möglichkeiten ihres Finanzierungsmodells ausloten und nutzen.
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Wenn ein Sturm Bäume umgestürzt oder Dächer abgedeckt hat, kommt oft die Gebäude- oder Hausratversicherung für entstandene Schäden auf. Versicherte sollten jedoch schnell und umsichtig reagieren, um die fällige Erstattung nicht zu gefährden.
Zunächst ist zu klären: Gab es überhaupt „offiziell“ einen Sturm? Dafür muss laut den meisten Versicherungsbedingungen mindestens Windstärke acht geherrscht haben (62 Stundenkilometer). Der Deutsche Wetterdienst hilft in diesem Punkt weiter. Zudem sollte man das Aufräumen nicht überstürzt angehen. Natürlich sollte verhindert werden, dass der Schaden sich ausweitet oder zu einer Gefahr für Mensch oder Tier wird. Doch davon abgesehen sollte alles unterlassen werden, was die Schadens(ursachen)feststellung beeinträchtigen würde. Am besten dokumentieren Betroffene den Schaden sorgfältig (Foto oder Video) und klären mit dem Versicherer ab, was unternommen werden kann.
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Auf den Nenner „Wolfgang Schäuble mag keine Sparer“ brachte die FAZ die unlängst vom Bundesfinanzminister geäußerten Pläne zur Abschaffung der Abgeltungssteuer. Die 2009 eingeführte pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen mit 25 Prozent hat nach Meinung Schäubles ihren Zweck erfüllt: Steuersünder zur Legalisierung ihrer Vermögen zu bewegen. Mittlerweile ist es wesentlich schwieriger geworden, Schwarzgeld sicher vor dem Fiskus zu verbergen. Folglich könne nun wieder der individuelle Steuersatz zugrunde gelegt werden.
Für die meisten Vermögenden würde dies grundsätzlich weniger Netto vom Brutto bedeuten, denn ihr Steuersatz kann bis zu 45 Prozent betragen. In der Praxis allerdings würde es nicht alle gleichermaßen treffen; manche Gutverdiener könnten sogar profitieren. Verlieren würden vor allem Singles mit hohen Einkünften.
Doch noch ist unklar, ob und wann die Abschaffung kommt. Vor allem aus dem eigenen Lager verspürt Schäuble starken Gegenwind, während SPD und Grüne sein Vorhaben unterstützen. Der Finanzminister möchte ohnehin zunächst die Einführung des automatischen Steuerinformationsaustauschs 2017 abwarten.
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Das Preis-Leistungs-Verhältnis schlägt das der Krankenkassen um Längen, die medizinische Versorgung bewegt sich auf Premium-Niveau: Es gibt viele gute Gründe für einen Wechsel in die private Krankenversicherung. Interessenten sollten sich jedoch vor dem Abschluss bewusst machen, dass man damit prinzipiell einen Bund fürs Leben eingeht. Der Gesetzgeber hat die Rückkehr in die Krankenkasse an enge Bedingungen geknüpft.
Generell dürfen Angestellte mit einem Jahresbruttoverdienst unter aktuell 56.250 Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in die Krankenkasse zurückkehren. Ab dem Alter von 55 Jahren gelingt der Wechsel allerdings nur noch in wenigen Ausnahmefällen, etwa wenn man in den letzten 5 Jahren mal gesetzlich versichert war. Auch eine Familienversicherung bietet einen Ausweg, allerdings braucht man dafür einen gesetzlich versicherten Ehepartner mit höherem Verdienst. Arbeitslosigkeit ist kein hinreichender Grund für eine Rückkehr; als ALG-II- oder Sozialhilfebezieher kann man lediglich die Beiträge zur privaten Police reduzieren. Als weitere Option bieten die privaten Krankenversicherer in aller Regel den Umstieg auf günstigere Tarife an.
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