Nachdem einer Kaskoversicherten im Dezember 2010 das Auto gestohlen worden war, stellte sich der Versicherer bei der Regulierung quer. Begründung: Der Fahrzeugschein habe im Handschuhfach gelegen, was eine Gefahrerhöhung bedeutet habe. Damit wollte sich die Geschädigte nicht abfinden, sie zog vor Gericht.
Nach einem langen Weg durch die Instanzen sprach das Oberlandesgericht (OLG) Dresden kürzlich abschließend Recht: In diesem Fall stellt es keine grobe Fahrlässigkeit oder Gefahrerhöhung dar, den Fahrzeugschein im Auto zu belassen. Denn im Handschuhfach war er für potenzielle Diebe nicht sichtbar; bei einer Deponierung hinter der Windschutzscheibe sähe es also anders aus. In die gleiche Richtung gingen zuvor schon die OLGs Oldenburg und Hamm, die den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht dadurch verwirkt sahen, dass der Fahrzeugschein nicht mitgenommen wird.
Das OLG Celle hingegen gab 2007 einem Versicherer recht, der sich auf Leistungsfreiheit wegen geänderter Gefahrenlage berief. Fazit: Auf der sicheren Seite ist man, wenn man den Fahrzeugschein mit sich führt und nicht im Auto liegen lässt.
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Die private Absicherung der eigenen Arbeitskraft zählt zu den essenziellen Vorsorgemaßnahmen, denn staatlicherseits ist im Fall der Fälle nicht viel zu erwarten. Und der tritt immerhin bei jedem vierten Arbeitnehmer ein, ob wegen Rückenleiden, einer schweren Erkrankung oder – relativ am häufigsten – wegen psychischer Probleme. Damit die Zeit bis zur Rente nicht auf Sozialhilfeniveau zugebracht werden muss, sollte in möglichst jungen Jahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden.
Die Stiftung Warentest hat im Juni eine Bewertung von 59 am deutschen Markt erhältlichen Tarifen vorgelegt. Das Gesamtergebnis kann sich sehen lassen: Bis auf ein Angebot, der nur als „befriedigend“ eingestuft wurde, erhielten alle getesteten Versicherungen ein „gut“ oder „sehr gut“. Darin spiegelt sich der „Bedingungswettlauf“ wider, den sich die Versicherer in den letzten Jahren geliefert haben: Die Konditionen wurden immer kundenfreundlicher. Für jene Arbeitnehmer, die wegen einer Vorerkrankung oder eines gefährlichen Berufs keine Berufsunfähigkeitspolice bekommen, gibt es mehrere Alternativen: eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung, eine Grundfähigkeits-, Multi-Risk- oder Schwere-Krankheiten-Police oder auch eine Unfallversicherung. Der persönliche Versicherungsmakler hilft gern weiter.
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So mancher Fondsinvestor dürfte sich um die Jahreswende wundern, warum von seinem Giro- oder Verrechnungskonto ein Betrag wegen „Fondsbesteuerung“ abgebucht wurde. Der Grund liegt in der Investmentsteuerreform. Die trat im Kern zwar schon 2018 in Kraft, doch zwei Änderungen greifen erst mit Beginn des neuen Jahres. Leider lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Steuererklärung für Fondsanleger damit nicht einfacher wird.
Die Abbuchung betrifft die nun fällige Vorabpauschale auf die Wertentwicklung thesaurierender oder teilweise ausschüttender Fonds. Sie wird nach einer fixen Formel berechnet und direkt von der Bank eingezogen – es sei denn, ein Freistellungsauftrag deckt den Betrag ab oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung wurde vorgelegt. Zudem muss der Fonds natürlich auch einen Wertzuwachs erzielt haben, der oberhalb der bereits ausgeschütteten Erträge lag. Die weitere Neuerung betrifft die Frist, innerhalb derer die Anleger ihre Jahressteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr erhalten: Nachdem sie zuvor im Februar ablief, haben die Banken in diesem Jahr bis zum 30. April Zeit.
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Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik aufgegeben, die Immobilien-Grundsteuer zu reformieren. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat daraufhin kürzlich einen Entwurf vorgelegt, nach dem die Grundsteuer für jede Wohnung individuell zu berechnen wäre. Einfließen sollen dabei die Wohnfläche, das Alter, die Grundstücksfläche und der aktuelle Bodenwert, aber auch die Nettokaltmiete. Je höher die Miete, desto höher soll auch die Steuerlast ausfallen. Die Opposition befürchtet nicht nur einen immensen bürokratischen Aufwand, sondern auch steigende Mieten, da die Grundsteuer auf diese umgelegt werden kann. Sozialpolitisch wären höhere Wohnkosten angesichts der ohnehin angespannten Immobilienmärkte in vielen deutschen Städten kaum zu vermitteln.
Um eine solche Entwicklung zu verhindern, möchte Bundesjustizministerin Katharina Barley die Umlagefähigkeit abschaffen – wogegen wiederum die Unionsparteien Widerspruch eingelegt haben. Ihr Argument: Auch ein solcher Schritt würde zu steigenden Mieten führen, da die Vermieter als Kompensation für den wegfallenden Steuerzuschlag die Kaltmieten erhöhen würden. Damit würde auch die jeweilige Vergleichsmiete steigen und neue Spielräume für Erhöhungen eröffnen.
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Es gab Zeiten – die Älteren werden sich erinnern –, in denen die Lebensversicherungskunden eine Gesamtverzinsung von über 7 Prozent p. a. einstreichen konnten. In der Niedrigzinsphase ging dieser Wert auf Sinkflug; 2012 fiel er auf unter 4 Prozent, 2016 auf unter 3. Im gerade abgelaufenen Jahr wurden im Schnitt auch die 2,5 Prozent unterschritten. Und höhere Leitzinsen sind noch immer nicht in Sicht.
Dennoch scheint so langsam die Talsohle erreicht zu sein – denn die bisher für 2019 bekannt gegebenen Überschussbeteiligungen brechen mit dem Abwärtstrend. Stabil bleibt die laufende Verzinsung beispielsweise bei LVM, Stuttgarter, Württembergischer, Allianz, Alte Leipziger, Nürnberger, Axa und Bayerischer. Eine Anhebung haben Ideal und DEVK angekündigt.
Für manche Versicherten verwirrend sind die Begrifflichkeiten. Die laufende Gesamtverzinsung umfasst den Garantiezins, der für die gesamte Vertragsdauer gilt, und den jeweils für ein Jahr garantierten Überschuss. Daneben gibt es noch eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und einen Schlussüberschuss, die manchmal mit der Gesamtverzinsung zu einem Gesamtzins zusammengefasst werden. Der sieht dann optisch höher aus, ist aber nicht garantiert.
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In dem seit Jahren schwelenden Rechtsstreit zwischen privaten Krankenversicherern und einigen ihrer Kunden um die Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Grundsatzurteil gefällt. Im Fokus stand die Unabhängigkeit der Treuhänder, die den Erhöhungen jeweils zustimmen müssen. Konkret ging es im verhandelten Fall um einen Treuhänder, der von seinem Auftraggeber nicht nur Honorare, sondern auch – über ein verbundenes Unternehmen – ein Ruhegehalt bezieht. Der Kläger spricht ihm die Unabhängigkeit ab und verlangt Beitragsrückzahlungen, worin ihm das Landgericht Potsdam gefolgt war.
Wie der BGH aber nun entschied, ist die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht allein ausschlaggebend für die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen. Die Hoffnung auf umfangreiche Beitragserstattungen müssen die klagenden Privatversicherten damit begraben. Zwar bleibt es ihnen unbenommen, vor Zivilgerichten im Einzelfall die Rechtmäßigkeit von Prämiensteigerungen anzufechten. Nur eben nicht unter alleinigem Verweis auf eine mögliche Befangenheit des Treuhänders.
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Wer als Hausbesitzer (oder von diesem beauftragter Mieter) seinen Verkehrssicherungspflichten nicht hinreichend nachkommt, riskiert den Schutz der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Im Winter müssen insbesondere Gehwege und Zufahrten schnee- und eisfrei gehalten sowie bedrohliche Eiszapfen, etwa an Regenrinnen und Dachkanten, entfernt werden. Wird ein Dritter durch eine Dachlawine geschädigt, springt die Versicherung in der Regel ein (bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern übernimmt meist die Privathaftpflichtpolice den Schaden). Wer Passanten per Schild vor Lawinengefahr warnt, hebt damit übrigens seine Haftung als Hausbesitzer nicht auf.
Gebäudeschäden durch Schneedruck können mit einer Wohngebäudeversicherung abgesichert werden. Diese muss dafür allerdings einen Elementarschutz beinhalten. Auf einen solchen sollte auch in der Hausratversicherung nicht verzichtet werden, wenn Schneedruck oder Lawinen drohen. Denn oftmals kommen nicht nur das Gebäude und fest verbaute Bestandteile, sondern auch hochwertige Geräte oder Möbel zu Schaden.
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Der Markt der geschlossenen Fonds, die in der Regel als Kommanditgesellschaften aufgelegt werden, war nach einigen Skandalen und der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) 2013 praktisch zum Erliegen gekommen. Schiffsfonds, die reihenweise abgesoffen waren, galten und gelten als Gift für Anleger; Medienfonds erwiesen sich ebenso als Milliardengräber wie zuvor die sogenannten Drei-Länder-Fonds. Dass es auch, gerade in den Bereichen Immobilien und erneuerbare Energien, solide gemanagte und lukrative geschlossene Fonds gab, ging im großen Trend weitgehend unter. Für die meisten Privatanleger war die Assetklasse jahrelang tabu.
Nun zeichnet sich indes ein Revival ab: 2018 konnten 1,1 Milliarden Euro für alternative Investmentfonds (AIFs) nach KAGB – die heute gängige Rechtsform für geschlossene Fonds – eingeworben werden, 400 Millionen mehr als noch 2015. Vor allem Immobilien-AIFs sind wieder gefragt. Die Anleger scheinen die Scheu also langsam wieder zu verlieren, zumal durch die gesetzlichen Verschärfungen das Gros der „schwarzen Schafe“ aus dem Markt gedrängt wurde. Bis zu den Margen, die in alten Glanzzeiten eingeworben wurden, ist es allerdings noch ein weiter Weg; 2007 waren es rund 13 Milliarden Euro. Wichtig zu wissen: Bei AIFs handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, mit allen entsprechenden Risiken, aber auch Chancen.
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Fast dreieinhalb Millionen Menschen in Deutschland sind auf Pflegeleistungen angewiesen, bis 2045 soll diese Zahl Prognosen zufolge auf rund fünf Millionen anschwellen. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt – als eine Art Teilkasko – bei Weitem nicht alle anfallenden Kosten. Und der Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen oder ihre engen Angehörigen beisteuern müssen, steigt und steigt: 1.830 Euro monatlich sind, Stand Januar 2019, im bundesweiten Durchschnitt für stationäre Pflege aus eigener Tasche zu entrichten. Das entspricht einer Steigerung um 58 Euro im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Am teuersten ist die stationäre Pflege in Nordrhein-Westfalen, wo im Schnitt 2.252 Euro zugezahlt werden müssen; Pflegebedürftige in Sachsen-Anhalt müssen dagegen mit 1.218 Euro am wenigsten aufbringen. Zum Vergleich: Die durchschnittliche Rentenhöhe liegt in der gesetzlichen Rentenversicherung bundesweit bei rund 1.050 Euro. Bei Frauen beträgt die Durchschnittsrente sogar nur 685 Euro.
Trotz dieses Missverhältnisses hat nur jeder 20. Erwachsene für den Fall vorgesorgt, einmal selbst zum Pflegefall zu werden. Dabei kosten entsprechende Versicherungen, gerade wenn man in relativ jungen Jahren einsteigt, nur wenige Euro pro Monat.
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